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Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte „Gallbergspatzen“ Tambach-Dietharz

   
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Gallbergspatzen“ und hat seinen Sitz in Tambach-Dietharz. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz "e.V." Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2015  


§ 2 - Zweck und Aufgaben  
 

Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung der Kindertagesstätte „Gallbergspatzen“ in Tambach-Dietharz und deren Trägerschaft.  
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die

- Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen,

- die Förderung der pädagogischen Arbeit im Bereich der Kindertagesstätte,

- Hilfen bei der Beschaffung von Materialien und technischen Geräten,

- Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen

- Mitwirkung bei Modernisierungsmaßnahmen  

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung ist ehrenamtlich.  
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte, den IB Mitte gGmbH.       

§ 3 – Gemeinnützigkeit  
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.  
 

§ 4 – Mitgliedschaft  
 

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.  
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  
Wird die Aufnahme abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.  
Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Auflösung des Vereins.  
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.  
Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, oder auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.  
Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Wird der Vereinsausschluss durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.  

 

§ 5 – Beiträge  
 

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.  
Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.   

 

§ 6 – Vereinsorgane  
 

Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung, • der Vorstand § 7 - Mitgliederversammlung  
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die letztbekannte, mögliche Kontaktadresse, z.B. Brief, Fax oder E-Mail der Mitglieder einberufen. Weiterhin erfolgt eine Bekanntgabe durch eine Anzeige im Stadtkurier sowie in sozialen Netzwerken.  
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.  
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern  
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die von ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.          

 

§ 8 – Vorstand  
 

Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Schriftführer,

- dem Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich und sind einzeln vertretungsberechtigt.  
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.  
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.  
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen zu erfolgen.  
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1 . oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.  
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,

- Erstellung des Jahresberichtes,

- Vorlage der Jahresplanung,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

- Ausschlüsse von Mitgliedern Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.           
 

§ 9 – Kassenprüfer  
 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Prüfungsergebnis ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.  
 

§ 10 - Auflösung des Vereins  
 

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.  
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.   

 

Vorstehende Satzung wurde am 31. Mai 2015 in Tambach-Dietharz von der Mitgliederversammlung beschlossen.  
 

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